OLG Saarbrücken vom 18.12.1986
6 UF 239/84 UE
Normen:
BGB § 1586 a Abs.1, § 1570 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)174d
FamRZ 1987, 1046

OLG Saarbrücken - 18.12.1986 (6 UF 239/84 UE) - DRsp Nr. 1992/10085

OLG Saarbrücken, vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 6 UF 239/84 UE

DRsp Nr. 1992/10085

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 auch mit Auflösung einer neu eingegangenen Ehe durch Tod des Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 1586 a Abs.1, § 1570 ;

»Zutreffend ist das FamG davon ausgegangen, daß auch im Falle der Auflösung einer neuen Ehe durch Tod des neuen Ehepartners ein Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB nach § 1 586 a Abs. 1 BGB eintreten kann. Die sprachliche Auslegung des Wortes »Auflösung« der Ehe spricht für diese Auslegung. Bereits in seiner Entscheidung v. 27. 8. 1985 in dieser Sache, betreffend die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Kl., hat der Senat ausgeführt, daß er an seiner früheren davon abweichenden Meinung (s. Senatsentscheidung v. 26. 4. 1984 Ä 6 WF 58/84) nicht festhält (vgl. zu dieser Streitfrage Dieckmann, FamRZ 1977, 161, 166; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, S. 427, 428; Bosch, FamRZ 1980, 739, 746; Soergel, BGB, 11. Aufl., § 1586 a Rz. 2, m. w. N.).

Der Bekl. schuldet der Kl. aus §§ 1570, 1586 a BGB Unterhalt, weil sie die gemeinschaftlichen Kinder im Alter von 12 und 7 Jahren im Klagezeitraum betreut hat und ihr Unterhalt durch die geringe Hinterbliebenenrente .. nicht gewährleistet ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Unterhalt gemäß § 1586 a Abs. 1 BGB nur bis zu [einer] erneuten Wiederheirat der Kl. geschuldet ist. ...«

Fundstellen
DRsp I(166)174d