I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der einen Pensionsbetrieb unterhält, erwarb im Jahre 1967 zusammen mit seiner Ehefrau ein neben seiner damaligen Pension gelegenes Grundstück je zur ideellen Hälfte und errichtete hierauf in den Jahren 1968 und 1969 ein weiteres Pensionsgebäude, das 1969 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde. Die mit dem Bau zusammenhängenden Aufträge wurden vom Kläger erteilt und die Rechnungen der Handwerker von ihm bezahlt. Der von der Baubehörde erteilte Bauschein ist auf den Kläger ausgestellt.
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