BFH vom 24.10.1974
V R 29/74
Normen:
UStG (1967) § 15, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 512
BStBl II 1975, 396

BFH - 24.10.1974 (V R 29/74) - DRsp Nr. 1997/12430

BFH, vom 24.10.1974 - Aktenzeichen V R 29/74

DRsp Nr. 1997/12430

»Wird auf einem Grundstück, das Eheleuten je zur ideellen Hälfte gehört, für ein von dem Ehemann betriebenes Unternehmen ein Gebäude errichtet, so kommt es für die Frage, ob der Ehemann die ihm beim Neubau in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuern abziehen kann und ob Selbstverbrauchsteuer angefallen ist, darauf an, ob die Werklieferungen der Bauhandwerker an die Ehegattengemeinschaft (§ 1008, § 740 ff. BGB) oder den Ehemann allein erbracht worden sind.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15, § 30 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der einen Pensionsbetrieb unterhält, erwarb im Jahre 1967 zusammen mit seiner Ehefrau ein neben seiner damaligen Pension gelegenes Grundstück je zur ideellen Hälfte und errichtete hierauf in den Jahren 1968 und 1969 ein weiteres Pensionsgebäude, das 1969 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde. Die mit dem Bau zusammenhängenden Aufträge wurden vom Kläger erteilt und die Rechnungen der Handwerker von ihm bezahlt. Der von der Baubehörde erteilte Bauschein ist auf den Kläger ausgestellt.