BGH - Beschluß vom 26.08.1980
1 StR 183/80
Normen:
StGB § 73 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 26.08.1980 (1 StR 183/80) - DRsp Nr. 1997/17203

BGH, Beschluß vom 26.08.1980 - Aktenzeichen 1 StR 183/80

DRsp Nr. 1997/17203

Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben Gewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muß zuvor die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden.

Normenkette:

StGB § 73 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ § 374, 373 AO) wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil läßt insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang Steuern verkürzt worden sind, und wie sich die Verkürzung errechnet (vgl. BGH BB 1980, 1090). Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß er einen Großteil des Haschischs im Inland erworben hat. Es hat die Mitangeklagte W. der Steuerhehlerei schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß es beide Eheleute als Mittäter des gesamten Geschehens angesehen hat. Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich des sichergestellten Geldes rechtsirrig die Voraussetzungen der Einziehung (§ 74 StGB) statt der des Verfalls (§ 73 StGB) angenommen. Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben Gewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muß zuvor die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden (BGHSt 28, 396).