BFH vom 26.11.1980
II R 139/74
Normen:
AktG (1965) §§ 339 ff.; KVStGKVStG (1959) § 18 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 324
BStBl II 1981, 253

BFH - 26.11.1980 (II R 139/74) - DRsp Nr. 1997/14797

BFH, vom 26.11.1980 - Aktenzeichen II R 139/74

DRsp Nr. 1997/14797

»Wird eine Tochtergesellschaft (AG) mit ihrer Muttergesellschaft (AG) ohne Ausgabe neuer Aktien verschmolzen und gehören zum Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft Wertpapiere, so unterliegt die Verschmelzung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1959 der Börsenumsatzsteuer. Der Senat hält an seinem Urteil vom 13.02.1980 II R 21/78 (BFHE 130, 191, BStBl II 1980, 376) fest.«

Normenkette:

AktG (1965) §§ 339 ff.; KVStGKVStG (1959) § 18 Abs. 2 Nr. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß 1970 mit einer anderen Aktiengesellschaft (AG) einen Verschmelzungsvertrag gemäß § 339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 340 und 341 des Aktiengesetzes (AktG), wonach sie das Vermögen der AG übernahm. Nachdem beide Hauptversammlungen der Verschmelzung zugestimmt hatten, wurde diese im Juni 1970 in das Handelsregister eingetragen. Neue Aktien wurden nicht ausgegeben.

Zum Vermögen der AG gehörten Wertpapiere. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erhob Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, das Vermögen der AG sei auf die Klägerin übertragen worden.

Auf die mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid auf.

II. Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).