I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß 1970 mit einer anderen Aktiengesellschaft (AG) einen Verschmelzungsvertrag gemäß §
Zum Vermögen der AG gehörten Wertpapiere. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erhob Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, das Vermögen der AG sei auf die Klägerin übertragen worden.
Auf die mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid auf.
II. Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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