BayObLG - Beschluß vom 28.07.1998
4 St RR 100/98
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 318 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 120
NStZ 1999, 39
wistra 1999, 39

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 4 St RR 100/98

DRsp Nr. 1998/20090

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

»Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung ist unwirksam, wenn das Amtsgericht statt der verkürzten Umsatzsteuerbeträge bzw. der nicht gerechtfertigten Steuererstattung nur die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern festgestellt hat.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 318 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte spiegelte in den Jahren 1991 bis 1993 dem Finanzamt vor, daß er im Rahmen seines Vieh-Großhandels auch einen umfangreichen Pferdehandel betreibe. Hierzu fertigte er Belege über fingierte Ein- und Verkäufe von Pferden. Auf deren Basis machte er in den beim Finanzamt vom April 1991 bis Januar 1994 eingegangenen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Ausnahme derjenigen für Oktober 1992 jeweils in Wirklichkeit nicht angefallene Vorsteuern geltend, obwohl er wußte, daß er wahrheitsgemäße und vollständige Voranmeldungen einzureichen hatte. Auf diese Weise erhielt er im Jahr 1991 180965,15 DM im Jahr 1992 279424,30 DM und im Jahr 1993 283801,44 DM zu Unrecht als Erstattungen vom Finanzamt ausbezahlt.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 17.10.1997 wegen 33 sachlich zusammentreffender Vergehen der Steuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten.