BGH - Urteil vom 31.01.1979
VIII ZR 93/78
Normen:
BGB § 868, § 930, § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 282
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 8
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.12.1977
LG Köln,

Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 31.01.1979 - Aktenzeichen VIII ZR 93/78

DRsp Nr. 1994/5250

Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

»Eine Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten kann nach § 930 BGB erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 868, § 930, § 1353 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen des am 17. Juli 1974 in Konkurs gefallenen Kaufmanns Herbert B. Die Klägerin ist die Ehefrau des Gemeinschuldners.

Die Parteien streiten darüber, ob der Hausrat, der sich in einem dem Gemeinschuldner gehörenden und von den Eheleuten B. bis Ende 1974 bewohnten Einfamilienhaus befand, vom Beklagten für die Konkursmasse in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin macht geltend, der Gemeinschuldner habe ihr an ihrem dritten Hochzeitstag, am 6. Oktober 1969, die damals vorhandenen, zum Hausrat gehörigen beweglichen Sachen zu Alleineigentum geschenkt. In einem im März 1970 errichteten Testament habe er dementsprechend vermerkt, das Hausinventar stehe im Eigentum der Klägerin. Später angeschaffte Gegenstände habe er ihr, der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung eines weiteren Testaments vom 9. Mai 1972 geschenkt.