Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen des am 17. Juli 1974 in Konkurs gefallenen Kaufmanns Herbert B. Die Klägerin ist die Ehefrau des Gemeinschuldners.
Die Parteien streiten darüber, ob der Hausrat, der sich in einem dem Gemeinschuldner gehörenden und von den Eheleuten B. bis Ende 1974 bewohnten Einfamilienhaus befand, vom Beklagten für die Konkursmasse in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin macht geltend, der Gemeinschuldner habe ihr an ihrem dritten Hochzeitstag, am 6. Oktober 1969, die damals vorhandenen, zum Hausrat gehörigen beweglichen Sachen zu Alleineigentum geschenkt. In einem im März 1970 errichteten Testament habe er dementsprechend vermerkt, das Hausinventar stehe im Eigentum der Klägerin. Später angeschaffte Gegenstände habe er ihr, der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung eines weiteren Testaments vom 9. Mai 1972 geschenkt.
Soweit die Klägerin sich im Besitz der Gegenstände befindet, begehrt sie die Feststellung ihres Eigentums. Ein Teil des Mobiliars ist zusammen mit dem Einfamilienwohnhaus vom Beklagten veräußert worden; insoweit stellt die Klägerin Ansprüche auf Auszahlung bzw. Einwilligung in die Auszahlung des auf ein Sonderkonto eingezahlten Erlöses in Höhe von 50.000 DM. Zwei Kunstwerke, die der Beklagte in Besitz hat, verlangt sie heraus. Hinsichtlich einiger bei einer Lagerfirma eingelagerter Teppiche begehrt sie die Übertragung der Rechte aus dem Lagerschein und die Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe. Einige Einrichtungsgegenstände sind aus dem Einfamilienhaus gestohlen worden. Auch insoweit verfolgt die Klägerin die ihr aufgrund ihres angeblichen Eigentums zustehenden Rechte und begehrt insbesondere die Übertragung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückverweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Konkursmasse gemäß §§
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner gegenüber der Klägerin am dritten Hochzeitstag, nämlich am 6. Oktober 19699 sinngemäß die Erklärung abgegeben habe, er schenke und übereigne ihr die in dem Einfamilienhaus befindlichen, zum "Hausinventar" gehörenden Sachen. Eine gleichlautende Erklärung habe der Gemeinschuldner hinsichtlich später hinzugekommener Hausratsgegenstände im Mai 1972 abgegeben.
Die von der Revision hiergegen erhobenen, auf §
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in Vollzug der Schenkung zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner zustande gekommene Einigung weine die erforderliche Bestimmtheit auf.
1. Wie bei allen rechtsgeschäftlichen Erklärungen gilt das Erfordernis der Bestimmtheit auch für die Einigung nach §
2. Das Berufungsgericht hat die Bestimmtheit im gegebenen Fall unter Beachtung der vorstehend genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zutreffend bejaht.
a) Im Hinblick auf den am 6. Oktober 1969 vorhandenen Hausrat ist dem Bestimmtheitsgrundsatz dadurch Genüge getan, dass die Klägerin und der Gemeinschuldner Einigkeit darüber erzielt hatten, das Eigentum an allen zum "Hausinventar" gehörenden Sachen zu übertragen. Die Sammelbezeichnung "Hausinventar des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses" reichte aus, jedem Dritten, der die Abrede der Vertragspartner kannte, am 6. Oktober 1969 die Identifizierung einen jeden einzelnen unter die Vereinbarung fallenden Objektes ohne weiteres zu ermöglichen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, mit dem Begriff "Hausinventar" seien alle Einrichtungsgegenstände und sonstige Gebrauchsgegenstände des Haushalts gemeint, soweit sie nicht eingebaut gewesen seien (S. 11 BU), ist naheliegend und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Diese Auslegung der Begriffe "Inventar" und "Haushaltsgegenstände" widerspricht im Übrigen auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Einerseits wird klargestellt, dass nur bewegliche Sachen (vgl. §§
Die Bestimmtheit der Einigung über den Eigentumsübergang ist nicht deshalb zu verneinen, wie die Revision meint, weil nicht festgestellt worden ist, welche Hausratsgegenstände am 6. Oktober 1969 im einzelnen vorhanden waren und welche Haushaltsgegenstände in der Zeit danach vom Gemeinschuldner angeschafft worden sind. Die Revision übersieht dabei, dass zwischen Bestimmtheit und Beweisbarkeit zu unterscheiden ist. Spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem nicht nachträglich seine Bestimmtheit nehmen (RGZ 132, 183, 188; Senatsurteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 -, LM
b) Aus den gleichen Gründen ermangeln auch die im Mai 1972 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommenen Übereignungserklärungen der Klägerin und des Gemeinschuldners nicht der ausreichenden Bestimmtheit. Für jeden, der die Abreden der Vertragspartner kannte, war im Mai 1972 ohne weiteres ersichtlich, dass nunmehr alle beweglichen Sachen, die zum Hausrat des Einfamilienwohnhauses zählten, in das Eigentum der Klägerin übergegangen waren, soweit dies nicht schon am 6. Oktober 1969 geschehen war. Irgendwelche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Sachen, die im Eigentum den Gemeinschuldners blieben, weil sie Bestandteil des Wohnhauses oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt waren, sind nicht ersichtlich.
III.
Die zur Übereignung neben der Einigung erforderliche Übergabe ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, nach §
1. Der Revision ist zuzugeben, dass eine Übereignung nach §
Unabhängig vom Güterstand haben die Eheleute Mitbesitz an allen Sachen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Hausrat gehören (BGHZ 12, 380, 398; Kregel in
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Übereignung des Hausrats nach §
a) Die Ehe ist als ähnlichen Verhältnis i.S. des §
Für die Dauer der Ehe ist der (mit-)besitzende Nichteigentümer bezüglich des Hausrats und der ehelichen Wohnung dem Eigentümer gegenüber zum (Mit-)besitz berechtigt. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§
Zu Unrecht meint die Revision, die eheliche Gemeinschaft entbehre im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S. der §§
b) Das zwischen den Ehegatten bezüglich des Hausrats bestehende gesetzliche Besitzmittlungsverhältnis genügt für die Anwendung des §
c) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch im gegebenen Fall davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner und die Klägerin mit Rücksicht auf die durch die Ehe geschaffenen Besitzverhältnisse den unmittelbaren (Mit-)besitz beim Veräußerer belassen wollten. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es Bezug auf das erstinstanzliche Urteil genommen hat. Dort hat das Landgericht nämlich ausgeführt, die Übereignung des Hausrats sei in der Weise erfolgt, dass der Gemeinschuldner den Mitbesitz nunmehr als Besitzmittler für die Klägerin ausgeübt habe, wobei die Ehegemeinschaft das Besitzmittlungsverhältnis sei.
IV.
Für die von der Klägerin im Hinblick auf die Entwendung verschiedener Gegenstände begehrte Abtretung des Herausgabeanspruchs aus §
V.
Der Revision musste daher der Erfolg versagt worden.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß §
Der Ehegatte, der auf diese Weise Eigentümer des Hausrats geworden ist, kann deshalb im Konkurs des anderen Ehegatten alle sich aus seinem Eigentum ergebenden Rechte geltend machen.
Der Ehegatte, der auf diese Weise Eigentümer des Hausrats geworden ist, kann deshalb im Konkurs des anderen Ehegatten alle sich aus seinem Eigentum ergebenden Rechte geltend machen. Im Streitfall verlangte der Ehemann die Mitbenutzung eines Teils der Ehewohnung, nicht die Zuweisung dieses Teils zur alleinigen Benutzung. Es handelte sich also nicht eigentlich um ein Verfahren nach §