BGH - Urteil vom 09.07.1992
XII ZR 57/91
Normen:
BGB § 1585c, § 138 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Unterhaltsverzicht 2
BGHR BGB § 1585c, Verzicht 3
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 25
FamRZ 1992, 1403, 1404
FamRZ 1992, 1403
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 37
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 43
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 45
MDR 1993, 53
NJW 1992, 3164

Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen XII ZR 57/91

DRsp Nr. 1994/3878

Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

»a) Zur Frage, ob ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den die künftigen Eheleute vor der Eheschließung vereinbaren, wegen Belastung des Trägers der Sozialhilfe nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann. b) Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn und soweit des Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert. Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung. um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern daß er sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann (Fortführung und Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 1585c, § 138 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau (Antragsgegnerin) nimmt den Ehemann (Antragsteller) auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.