Die Ehefrau (Antragsgegnerin) nimmt den Ehemann (Antragsteller) auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.
Vor Eingehung der Ehe am 31. August 1984 schlossen die Parteien am 22. August 1984 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem sie für den Fall der Scheidung unter III. folgendes vereinbarten:
"1. Sollte der Antrag auf Scheidung der Ehe innerhalb von fünf Jahren nach deren Beginn gestellt werden, so verzichten wir gegenseitig auf alle Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
2. Wird der Scheidungsantrag nach Ablauf von fünf Jahren gestellt, gilt folgendes:
Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Unterhalt zu leisten ist, ist dieser Unterhalt nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Unterhalte, höchstens jedoch bis zum Betrag von DM 1.500 monatlich zu zahlen.
Am 9. Januar 1985 wurde die gemeinsame Tochter Christina-Maria geboren. Im Juni 1986 trennten sich die Parteien. Auf den am 24. Juni 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1989 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für Christina-Maria der Ehefrau übertragen, daß Umgangsrecht des Ehemannes bis spätestens 10. Januar 1991 ausgeschlossen, die auf Zahlung von monatlich 4.000 DM nichtehelichen Unterhalt sowie 600 DM Kindesunterhalt gerichteten Anträge der Ehefrau abgewiesen und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehemann hat gegen den Abschluß des Umgangsrechte Beschwerde eingelegt, die im weiteren Verlauf übereinstimmend für erledigt erklärt worden hat. Die Ehefrau hat gegen den Scheidungsanspruch sowie die Abweisung der Unterhaltsanträge Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel hat sie monatlich 3.000 DM Ehegattenunterhalt, hilfsweise begrenzt bis 9. Januar 1994, sowie monatlich 500 DM Kindesunterhalt begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Folgeschäden Umgangsrecht, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt aus dem B dem Verbund gelöst und durch Teilurteil vom 25. Oktober 1990 die Berufung der Ehefrau gegen den Scheidungsanspruch zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch Schlußurteil vom 7. Februar 1991 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise geändert und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit ab 1. Dezember 1990 bis längstens 31. August 1993 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.000 DM zu zahlen. Ferner hat es ihn unter Abänderung früherer Titel verurteilt, für die Tochter Christina-Maria ab 1. Februar 1990 Unterhalt in Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Ehefrau hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1991,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach §
Das Oberlandesgericht hält den von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht für rechtswirksam de Verlobte für den Fall der Scheidung ihrer künftigen Ehe auch auf einen Unterhaltsanspruch nach §
3. Das Oberlandesgericht beurteilt die Vereinbarung der Parteien über den Unterhaltsverzicht nicht als sittenwidrig (§
Die Revision rügt, dem angefochtenen Urteil fehle es wie dem Urteil des Familiengerichts, auf daß es sich bezieht, an der gebotenen Gesamtschau. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau den Verzichtsvertrag unterschrieben habe, ohne den fertigen Entwurf durchsprechen zu können, geschwächt durch ihre Schwangerschaft und beeindruckt von der Drohung des Ehemannes, die Eheschließung andernfalls "platzen zu lassen". Der Ehemann habe die Hilflosigkeit der Ehefrau sowie seine wirtschaftliche Übermacht ausgenutzt und damit sittenwidrig gehandelt.
Diese Rüge greift nicht durch.
Allerdings kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall der Scheidung ihrer Ehe auf nachehelichen Unterhalt verzichten. nach deren aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach S 138 Abs. 1
Die Parteien haben durch den Unterhaltsverzicht im Vertrag vom 22. August 1984 jedoch keine Unterstützungebedürftigkeit der Ehefrau zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt. Sie waren damals noch nicht verheiratet; den Unterhaltsleistungen, die der Ehemann der Ehefrau erbrachte, lag daher keine Rechtspflicht zugrunde. Da er die Eingehung der Ehe unstreitig von dem Unterhaltsverzicht abhängig machte, hatte die Ehefrau auch keine Aussicht, künftig einen Anspruch auf nichtehelichen Unterhalt über das ihr im Vertrag vom 22. August 1984 zugebilligte hinaus zu erwerben. Auf den - zeitlich begrenzten - Unterhaltsanspruch nach §
Der Unterhaltsverzicht hat daher ihre Bedürftigkeit und damit das Risiko, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen zu sein nicht erhöht. Im Gegenteil hat er ihr eine bis dahin nicht bestehende rechtliche Sicherung verschafft, weil sie während der durch den Verzicht ermöglichten Ehe Anspruch auf Familienunterhalt (§§
Schon aus diesen Gründen ist der Unterhaltsverzicht daher nicht deshalb nach §
Soweit die Revision auf die persönliche Situation der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. August 1984 verweist, will als offenbar die Voraussetzungen des §
Allerdings können Rechtsgeschäfte, die den Tatbestand des §
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann nicht eine Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Ehefrau ausgenutzt, um sie zu dem Unterhaltsverzicht zu bewegen. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs, bei dem sie Gelegenheit hatte, sich mit den Vorstellungen des Ehemannes auseinanderzusetzen, und diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat, vor allem durch ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater F., besteht kein Grund zu der Annehme, sie sei durch seine Forderung nach einem Unterhaltsverzicht in einer Weise überrumpelt worden, die sie nicht zu einer Abwägung des Für und Wider habe kommen lassen. Daß ihre Schwangerschaft sie daran gehindert habe, ist nicht festgestellt, ohne daß die Revision insoweit Verfahrensrügen erhebt.
Schließlich ist der Unterhaltsverzicht auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann eine Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt hat. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, daß er die Ehefrau in Erkenntnis ihrer Hilflosigkeit mit der Drohung beeindruckt habe, die Eheschließung andernfalls "platzen zu lassen". Daran ist richtig, daß die Ehefrau angesichts ihrer Schwangerschaft ersichtlich ein starkes und euch begreifliches Interesse hatte, durch eine Heirat mit dem Ehemann als Vater des von ihr erwarteten Kindes eine gesicherte Versorgung zu erlangen. Sie hatte mit ihm nach der Trennung von ihrem früheren Ehemann schon Jahrelang zusammengelebt, war - abgesehen von zeitweiligen Tätigkeiten in seinem Geschäft - nicht erwerbstätig und mußte damit rechnen, durch die Betreuung des Kindes auf längere Zeit gehindert zu sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ein Verzicht auf die Eheschließung mag ihr außerdem dadurch erschwert worden sein, daß der Ehemann ihr die Heirat nach anfänglichem Widerstreben zugesagt hatte, ihre Verwandten die Heirat erwarteten und ein Hochzeitstermin bereite festgesetzt war. Auch diese gesamte Situation, die dem Ehemann ersichtlich in allen Einzelheiten bekannt war, macht seine Weigerung, die Ehefrau ohne vorherigen Unterhaltsverzicht zu heiraten, indessen nicht sittenwidrig. Er war rechtlich zu keiner Zeit zur Heirat verpflichtet. Auch aufgrund seines Eheversprechens konnte die Ehefrau von ihm nicht die Eingehung der Ehe verlangen (§
Sonstige Gesichtspunkte, unter denen die Gültigkeit des Unterhaltsverzichts nach §
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung. daß der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Dezember 1990 (Rechtskraft des Scheidungsanspruchs) bis zum 31. August 1993 monatlich 1.000 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen habe, damit begründet, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen, solange der Ehefrau wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei und soweit sie daher mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen werde. Hingegen bleibe der Unterhaltsverzicht insoweit von Bedeutung, als die Ehefrau einen Über den Mindestbedarf hinausgehenden, an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbetrag fordere. Der maßgebende Grund dafür, daß der -leistungsfähige - Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht nicht berufen könne, liege darin, daß ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs entweder zu Lasten der Allgemeinheit gehe, die mit Sozialhilfeleistungen einspringen müsse, oder zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes, wenn die Ehefrau trotz ihrer Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dieser Gesichtspunkt entfalle, wenn der Ehemann Unterhaltsleistungen erbringe, die für die Ehefrau den Zwang entfallen ließen, zur Sicherstellung ihrer elementaren Unterhaltsbedürfnisse öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen oder erwerbstätig zu sein.
Die Revision wendet sich nicht gegen den der Ehefrau günstigen Ausgangspunkt dieser Überlegungen. Sie meint aber, da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt en einheitlicher Anspruch sei, könne sie den vollen ihr nach dem Maßstab des §
Das angefochtene Urteil hält jedoch auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen unter Umständen nach §
Hiernach steht der Anwendung des vom Senat entwickelten Grundgedankens, wonach dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf einen - an sich wirksamen - Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, nicht entgegen. daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 22. August 1984 bereits die dann tatsächlich eingetretene Entwicklung bedacht haben, nämlich eine Scheidung der Ehe zu einer Zeit, als die Betreuung des Kindes die Mutter an jedem eigenen Erwerb hinderte und sie daher mangels eigenen Einkommens und Vermögens auf Unterhaltsleistungen angewiesen war.
Wie ausgeführt. hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob und inwieweit der Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht berufen kann, auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt abgestellt, daß der Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entweder zu Lasten der Allgemeinheit oder zu Lasten des Kindes gehe. Soweit es damit auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt hat, hat es einen Gedanken aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil vom 28. November 1990 (aaO.) aufgegriffen. Denn dort wird für einen vergleichbaren Sachverhalt die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts deshalb als anstößig bezeichnet, weil sie darauf hinauslaufe, daß der unterhaltspflichtige Ehemann sich auf Kosten der Allgemeinheit finanzielle Vorteile verschaffe, obwohl diese durch die Gewährung von Sozialhilfe nur deshalb einspringe, weil der Ehefrau im Interesse des gemeinsamen Kleinkindes keine Erwerbstätigkeit angesonnen werde (aaO. S. 307).
Bei erneuter Prüfung ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, daß in diesem Zusammenhang nicht auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt werden kann. Wie unter 3. a) dargelegt. kann ein Unterhaltsverzicht zu Lasten der Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig und daher nach §
Mit seiner weiteren Erwägung, daß der Wegfall des Unterhaltsanspruchs zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes gehe, wenn die Ehefrau trotz ihrer Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe, hat das Berufungsgericht aber mit Recht auf das Kindeswohl abgehoben, auf das auch der Senat sowohl in seinem Urteil vom 28. November 1990 (aaO.) wie in den dort angezogenen Urteilen vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - und vom 15. Oktober 1986, jeweils aaO., hingewiesen hat. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §
b) Wie das Berufungsgericht unangegriffen ausgeführt hat, verfügt die Ehefrau weder über Erwerbs- noch über sonstige wesentliche Einkünfte; neben der Betreuung des am 9. Januar 1985 geborenen Kindes ist von ihr derzeit auch keine Erwerbstätigkeit zu erwarten. Da nicht festgestellt ist und vom Ehemann auch nicht behauptet wird, daß das gemeinschaftliche Kind in anderer Weise als durch seine Mutter betreut werden kann, ist das Kindeswohl aber nur dann gewährt, wenn der eigene Unterhalt der Ehefrau in einer Weise gesichert ist, die es ihr ermöglicht, sich seiner Pflege und Erziehung zu widmen. Das Wohl des Kindes verlangt daher, daß der Ehemann ihr den dazu erforderlichen Unterhalt leistet. Daß sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, reicht hier ebensowenig aus wie zur Wahrung der Kindesbelange nach §
Das bedeutet indessen nicht, daß sich der Ehemann auf den Unterhaltsverzicht schlechthin nicht berufen kann. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, verlangt das Kindeswohl von ihm vielmehr nur, es der Ehefrau durch Unterhaltsleistungen zu ermöglichen, sich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen. Dazu bedarf sie keines Unterhalts nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse (§
5. Das Berufungsgericht hat den notwendigen Bedarf der Ehefrau unter Heranziehung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.000 DM bemessen und dazu ausgeführt: Zwar übersteige dieser Betrag den Regelsatz der Sozialhilfe; das sei aber gerechtfertigt, weil die Sozialhilfevorschriften bei besonderem Bedarf zusätzliche Leistungen vorsehen. Diese Bemessung, die von der Revision nicht angegriffen wird, enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Ehefrau. Die Beurteilung, welcher Geldbetrag ihre elementaren Lebensbedürfnisse befriedigt, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrenssätze beachtet worden sind (vgl. Zöller/Schneider,
Weder angegriffen noch aus Rechtsgründen zu beanstanden ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, ab September 1993 sei der Ehefrau eine Teilzeitarbeit zuzumuten, durch die sie mindestens 1.000 DM monatlich verdienen könne.
Hinweis:
Für Ehegatten, die einen Unterhaltsverzicht auch für eine nicht erwartete Bedürftigkeit vereinbaren, empfiehlt sich, ein Verzicht mit einem Notunterhaltsvorbehalt für den Fall, daß der Verzicht später entgegen der eigenen Auffassung als nichtig behandelt werden könnte sowie Aufnahme der Gründe für den Verzicht und die Annahme, weshalb nicht mit einer Sozialhilfebedürftigkeit zu rechnen sei (vgl. Erman-Dieckmann, § 1585c Rdn. 22).