BGH vom 16.12.1982
IX ZR 90/81
Normen:
BGB § 1378, § 1408 ;
Fundstellen:
BGHZ 86, 143
FamRZ 1983, 157
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 13
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 27

Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des Güterstandes

BGH, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen IX ZR 90/81

DRsp Nr. 1994/4785

Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des Güterstandes

A. Als Ausnahme von der Regel sind Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gem. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann wirksam, wenn sie die Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einhalten. B. a. Eheleute können durch Ehevertrag eine allgemeine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen, die in ihren Wirkungen der Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall der bevorstehenden Scheidung sehr nahe kommt. Sie können jederzeit den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen, eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen oder eine andere Art der Teilung sowie andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren. b. Die Beschränkungen des § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB gelten im Grundsatz für alle Fälle vertraglicher Regelungen, auch für solche in Eheverträgen. Die Vorschrift schränkt die Ehegatten in ihrer inhaltlichen Gestaltung bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich ein. Diese Schranken gelten nach dem Gesetz - anders als in Satz 2 - schlechthin unabhängig von der gewählten Form der Vereinbarung.