FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2012
4 K 184/08
Normen:
UStG §§ 10, 17;
Fundstellen:
BB 2013, 854
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 672

Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- führt nicht zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 184/08

DRsp Nr. 2013/1147

Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- führt nicht zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen

1. Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 2. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor.

Normenkette:

UStG §§ 10, 17;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen führte.

Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der ... GmbH (im Folgenden: GmbH).