BFH - Urteil vom 19.12.2013
V R 7/12
Normen:
AO § 164; AO § 168; AO § 169; AO § 170; AO § 174 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 9; UStG § 19; UStG § 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7198/07

Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 3 AO bei unterlassenem Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen V R 7/12

DRsp Nr. 2014/8851

Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 3 AO bei unterlassenem Steuerbescheid

1. Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung).2. Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO ist auch dann gerechtfertigt, wenn das FA zunächst keinen Steuerbescheid erlassen hat, dieses Unterlassen aber auf der erkennbaren Annahme beruht, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 164; AO § 168; AO § 169; AO § 170; AO § 174 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 9; UStG § 19; UStG § 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 1991 vom 1. Februar 2005, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt III --FA--) den der NB-G-GmbH in 1991 gewährten Vorsteuerabzug rückgängig macht.