FG Sachsen - Urteil vom 27.11.2014
7 K 666/13
Normen:
UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2; EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2;

Zollanmeldung Vertreter ohne Vertretungsmacht Beantragung einer EORI-Nummer lässt allein keinen Rückschluss auf Einräumung einer Vertretungsmacht zu

FG Sachsen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 666/13

DRsp Nr. 2015/1012

Zollanmeldung Vertreter ohne Vertretungsmacht Beantragung einer EORI-Nummer lässt allein keinen Rückschluss auf Einräumung einer Vertretungsmacht zu

1. Kann der Einreicher einer Zollanmeldung nicht nachweisen, dass er über die notwendige Vertretungsmacht verfügte, im Namen des vermeintlichen Abgabenschuldners eine Zollanmeldung abzugeben, und kann auch keine stillschweigende Vollmachterteilung angenommen werden, gilt er als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. 2. Die Beantragung der EORI-Nummer durch eine Privatperson lässt allein keinen Schluss auf die Einräumung einer Vertretungsmacht zu, da sie keinen Bezug zu einem bestimmten Einfuhrvorgang und einen bestimmten Einführer aufweist, sondern einzig und allein dem Normzweck entsprechend der Identifizierung einer Person gegenüber den Zollbehörden dient.

1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30.01.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2; EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2;

Tatbestand