FG Hessen - Urteil vom 25.11.2010
7 K 3205/08
Normen:
Zolltarif KN Pos 2202; Zolltarif KN Pos 2105; UStG Anl. 2 Nr. 33 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Zolltarifliche Einreihung von Flüssigkeiten zur diätetischen Behandlung; Zolltarif; Sondernahrung; Getränk; Lebensmittelzubereitung; Diätetisches Lebensmittel; Mangelernährung; Flüssigkeit

FG Hessen, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 3205/08

DRsp Nr. 2011/5217

Zolltarifliche Einreihung von Flüssigkeiten zur diätetischen Behandlung; Zolltarif; Sondernahrung; Getränk; Lebensmittelzubereitung; Diätetisches Lebensmittel; Mangelernährung; Flüssigkeit

1. Flüssige Sondernahrung, die zur diätetischen Behandlung von Mangelernährung geeignet ist, ist zolltariflich als anderes nicht alkoholisches Getränk in die Position 2202 KN einzureihen und unterliegt damit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. 2. Nach dem System des gemeinsamen Zolltarifs ist "Andere Getränke" in der Tarifnummer 22.02 des als Gattungsbegriff zu verstehen, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden. 3. Die Tatsache, dass das Produkt aufgrund seiner Inhaltsstoffe dazu dient, den Tagesbedarf von Menschen sowohl hinsichtlich der Nährstoffe wie auch der Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine zu decken, ist für die hier vorzunehmende Einreihung ebenso unbeachtlich, wie die Möglichkeit, dass diese Flüssigkeit nicht nur zum unmittelbaren menschlichen Genuss bestimmt und geeignet ist, sondern darüber hinaus über eine Magen- oder Darmsonde dem Körper des jeweiligen Patienten zugeführt werden kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

Zolltarif KN Pos 2202; Zolltarif KN Pos 2105;