FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.12.2013
4 K 91/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2; EichG § 6 Abs. 1;

Zu den Anforderungen an eine Fertigpackung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 4 K 91/11

DRsp Nr. 2014/10170

Zu den Anforderungen an eine Fertigpackung

Die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen unterliegt dem Regelsteuersatz, wenn die Flaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel verschlossen sind

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2; EichG § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vom Kläger in den Streitjahren 2003 bis 2008 in Glasballonflaschen mit einem Plastikdeckel gelieferte levitierte Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, im Wesentlichen handelte er mit levitiertem Wasser. Hierfür kaufte er Trinkwasser vom Wasserwerk, das ihm zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt wurde, filtrierte es mit Kohlefiltern und unterzog es anschließend einer rein physikalischen Behandlung nach dem Hacheney-Verfahren durch mechanische Verwirbelung. Anschließend verfüllte er es randvoll in fünf, zehn oder 15 Liter große Glasballonflaschen, die mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen wurden. Dieser Deckel löste sich beim Transport der Flaschen gelegentlich, so dass Wasser vor der Auslieferung an die Kunden nachgefüllt werden musste oder die Glasballonflaschen komplett ersetzt werden mussten. Aus diesem Grund wurden bei Auslieferungsfahrten immer einige Ersatzflaschen vorgehalten.