FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2006
4 K 2638/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d ; 6. EG Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 893
EFG 2007, 715

Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im Kontokorrentverkehr bei der Vermarktung eines Internet-Bankkontos

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 2638/01

DRsp Nr. 2007/2384

Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im Kontokorrentverkehr bei der Vermarktung eines Internet-Bankkontos

Bei den Internet- und sonstigen Kommunikationsdienstleistungen und der Vermittlung eines Internet-Bankkontos durch einen Marketing-Dienstleister handelt es sich nicht um eine einheitliche, durch die Vermittlungsaktivitäten geprägte Leistung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d ; 6. EG Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob erhaltene Provisionen das Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes - UStG - darstellen.

Die Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH (kurz: "X") wurde mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 1991 gegründet und zum 1. Januar 1999 auf die Fa X Telekommunikations GmbH verschmolzen. Hieraus entstand zum 1. Januar 2000 durch formwechselnde Umwandlung die Klägerin als Rechtsnachfolgerin.

Für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 bestand zwischen der Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Telekommunikations GmbH als Organgesellschaft und der Fa "X"Holding GmbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Internet AG als Organträger eine umsatzsteuerliche Organschaft.