FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 01.03.2010
2 K 1592/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; EWGRichtl-77/388 Art. 5 Abs. 8;

Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1592/09

DRsp Nr. 2010/11581

Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt

Der Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG ist ein autonomer Begriff und einheitlich im Sinne der 6. EG-RL auszulegen; ertragsteuerliche Überlegungen sind nicht maßgeblich. Zu berücksichtigen sind aber Gesichtspunkte der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Vereinfachung gewichtiger Übertragungsvorgänge bei Unternehmensveräußerungen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; EWGRichtl-77/388 Art. 5 Abs. 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG 1999 vorliegen.

Der Kläger betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma bis in das Streitjahr einen Brennstoffhandel. Seine Umsätze erzielte er im Wesentlichen aus dem Verkauf von Heizöl, Dieselkraftstoffen und Kohlebrennstoffen. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

In seiner Firmenbilanz hatte er zum 31.12.1999 folgende Investitionsgüter aktiviert:

Firmenwert

18.197 DM

Grundstück (800 qm)

80.000 DM

Kohlenlagerhalle

1 DM

Lkw-Garage

26.213 DM

Umzäunung

1 DM

Hofbefestigung

1 DM

Büro und Pkw-Garage

24.835 DM

Tankzug mit Aufbau

1 DM

Tankwagenanhänger

1 DM

Tankwagen mit Aufbau

18.460 DM

Betriebsausstattung

406 DM

Software

3 DM