Die im Oktober 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den im März 1989 zugestellten Scheidungsantrag im selben Jahr geschieden. Die Klägerin, die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Beklagte lediglich Sparguthaben von insgesamt 27.688 DM. Seine Mutter war Alleineigentümerin eines 684 m² großen Grundstücks, das mit einem im Jahre 1910 errichteten Zweifamilienhaus und einer später erbauten Doppelgarage bebaut war. Sie gestattete dem Beklagten, auf dem Grundstück ein weiteres Haus zu errichten, das als Familienheim für ihn und die Klägerin dienen sollte. Da eine Parzellierung des Grundstücks aus baurechtlichen Gründen nicht möglich war, kam der Beklagte mit seiner Mutter formlos überein, daß das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und das von ihm zu errichtende Haus ihm nach Fertigstellung als Eigentumswohnung überlassen werden sollte. Das Vorhaben wurde in der Folge auch ins Werk gesetzt. Die Baugenehmigung für den Neubau wurde Ende März 1983 erteilt. Im Zuge der Bauarbeiten, die der Beklagte im wesentlichen in Eigenleistung unter Mithilfe seines Vaters und von Freunden erbrachte, wurde die vorhandene Doppelgarage aus Platzgründen abgerissen. Für die Baukosten wendete der Beklagte seine Ersparnisse auf; ferner steuerten seine Eltern dazu insgesamt 30.000 DM bei. Am 13. Juli 1983, als der Rohbau bereits fertig war, gab die Mutter zu notarieller Urkunde die gemäß §
Ihrer im Sommer 1990 erhobenen Klage legte die Klägerin ein Endvermögen des Beklagten von 521.400 DM zugrunde, nämlich 575.000 DM als Zeitwert der Eigentumswohnung abzüglich Verbindlichkeiten. Als dessen Anfangsvermögen setzte sie 241.175 DM an, wobei sie - neben seinem Sparguthaben - gemäß §
Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4% voll statt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte der Beklagte die Klageabweisung, soweit er zur Zahlung von mehr als 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin schloß sich dem Rechtsmittel an mit dem Ziel, 8% statt 4% Zinsen zugesprochen zu erhalten. Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung von 131.312 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt wird. Es bewertete das Endvermögen des Beklagten nur mit 503.800 DM, indem es erhöhten Instandhaltungsaufwand aufgrund des Zustandes des Altbaus und die den Eltern des Beklagten vorbehaltene Nutzung des Gartens wertmindernd berücksichtigte. Das Anfangsvermögen des Beklagten beurteilte es ebenso wie die Klägerin und das Amtsgericht. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit er zu mehr als 40.000 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision, die den Ansatz des Endvermögens des Beklagten mit 503.800 DM nicht bekämpft, wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Übertragung des Wohnungseigentums an dem neu errichteten Haus nur insoweit als Schenkung im Sinne des §
2. Die Revision hält dem entgegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einem nur gedachten Fall ausgegangen sei. Tatsächlich habe sich die Mutter des Beklagten nicht geweigert, ihr Versprechen zu erfüllen, so daß ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Zweckverfehlung niemals entstanden und damit auch nicht mit dem Abschluß des notariellen Übergabevertrags aus seinem Vermögen ausgeschieden sei.
Dieser Einwand vermag jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern.
a) Schenkung im Sinne von §
b) Der Beklagte hat durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und von sonstigen Mitteln Leistungen erbracht, die geeignet sind, jedenfalls den Erwerb des Sondereigentums an dem von ihm selbst errichteten Wohngebäude auszugleichen. Wirtschaftlich gesehen hat ihm seine Mutter insoweit nur die Möglichkeit eingeräumt, auf ihrem Grundstück das Gebäude in eigener Regie zu erstellen. Zwar war die schon vor Beginn der Bauarbeiten erzielte Übereinkunft mit der Mutter über die rechtliche Behandlung des fertiggestellten Gebäudes gemäß §
Eine andere rechtliche Überlegung führt zu dem gleichen Ergebnis: Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, daß es sich bei der Übertragung des Sondereigentums an dem neu errichteten Haus um eine nachträgliche Vergütung für die Leistungen gehandelt hat, die der Beklagte ursprünglich ohne einen rechtswirksamen Anspruch auf Entgelt erbracht hat. Wenn in solchen Fällen der Leistende von Anfang an erkennbar gemacht hat, dafür unter bestimmten Umständen, etwa im Falle eines erstrebten Erfolges, eine Entlohnung fordern zu wollen, können seine Leistungen als vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, daß die von vornherein in Aussicht genommene Vergütung tatsächlich gewährt wird, kommt nachträglich ein entsprechender entgeltlicher Vertrag zustande, der es verbietet, den Vorgang als unentgeltliche Zuwendung zu werten (vgl. RG JW 1929, 3497, 3498; Münch-Komm/Kollhosser aaO. §
3. Das Berufungsgericht hat die Übertragung des Sondereigentums an dem Neubau nach allem im Ergebnis zu Recht nicht als Schenkung beurteilt. Den Umständen nach liegt fern, daß der Beklagte und seine Mutter insoweit subjektiv von einer Unentgeltlichkeit der Übertragung ausgegangen sind oder daß zwischen dem Wert des Sondereigentums und den dafür erbrachten Leistungen des Beklagten ein grobes Mißverhältnis bestand (vgl. zum letzteren BGHZ 59, 132, 136). Die Mithilfe seines Vaters und seiner Freunde konnte dabei ihm selbst zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 -
Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt des Erwerbs des Zugewendeten ist der der formgerechten Begründung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs, hier also der 13. Juli 1983, und nicht erst die Grundbucheintragung am 18. Oktober 1983; die letztere war nur der letzte Akt der Erfüllung des Schenkungsversprechens, nicht die Schenkung selbst (vgl. Staudinger/Thiele aaO. § 1376 Rdn. 5; Palandt/Putzo aaO. § 518 Rdn. 3; Larenz Schuldrecht II 13. Aufl. § 47 I S. 201; a.A. OLG Bamberg aaO. S. 409). Am 13. Juli 1983 war die Doppelgarage auf dem Grundstück bereits abgerissen und nicht mehr vorhanden. Schon deswegen kann der Auffassung der Revision, bei der Bewertung müsse der frühere Wert dieser Doppelgarage zugunsten des Beklagten besonders berücksichtigt werden, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung einem bereits von den Parteien vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt, das das dem Beklagten Geschenkte nach dem Bodenwert, also dem Wert eines unbebauten Grundstücks, zum Stichtag 13. Juli 1983 mit 164,160 DM angesetzt hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die erforderliche Indexierung (BGHZ 101, 65) hat das Berufungsgericht zutreffend vorgenommen. Auch sonst sind Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich.