BGH - Urteil vom 17.06.1992
XII ZR 145/91
Normen:
BGB § 516 Abs. 1, § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Abs. 2 Schenkung 3
BGHR BGB § 1376 Abs. 1 Schenkung 1
DB 1992, 2291
DRsp I(165)221a
FamRZ 1992, 1160
MDR 1993, 149
NJW 1992, 2566
WM 1992, 1918

Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu errichtendem Gebäude

BGH, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen XII ZR 145/91

DRsp Nr. 1993/510

Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu errichtendem Gebäude

»a) Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem, auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, so kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird. b) In einem solchen Fall ist beim Zugewinnausgleich nur die Zuwendung des Miteigentumsanteils Schenkung i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1, § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die im Oktober 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den im März 1989 zugestellten Scheidungsantrag im selben Jahr geschieden. Die Klägerin, die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch.