Bei einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung betreffenden Verträgen mit Dritten ist für die Grunderwerbsteuer maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sind alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in bebautem Zustand zu erwerben.
Normenkette:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit. a, § 15 Abs. 2 ;
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