BFH - Urteil vom 27.10.1999
II R 20/99
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit. a, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 349

Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

BFH, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen II R 20/99

DRsp Nr. 2000/521

Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

Bei einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung betreffenden Verträgen mit Dritten ist für die Grunderwerbsteuer maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sind alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in bebautem Zustand zu erwerben.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit. a, § 15 Abs. 2 ;

Gründe: