FG Sachsen - Urteil vom 20.07.2010
1 K 2085/08
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 220 Abs. 1; AO § 220 Abs. 2 S. 2; AO § 226 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 38; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten und fällig gewordenen Investitionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum mit Umsatzsteuernachforderungen gegen den Gmeinschuldner betreffend die letzten drei Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Gemeinschuldner

FG Sachsen, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 2085/08

DRsp Nr. 2010/23130

Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten und fällig gewordenen Investitionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum mit Umsatzsteuernachforderungen gegen den Gmeinschuldner betreffend die letzten drei Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Gemeinschuldner

1. Setzt das FA während des Insolvenzverfahrens eine bereits vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte Invesititionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum fest, so kann es diesen erst mit seiner Festsetzung fällig gewordenen Investitionszulagen-Erstattungsanspruch zulässigerweise gegen Umsatzsteuernachforderungen betreffend die drei letzten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume aufrechnen, ohne dass die Aufrechnung durch Aufrechnungsverbote nach § 95 i. V. m. § 130, 130 InsO ausgeschlossen wäre.