FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2010
9 K 1968/05
Normen:
AO § 38; AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 226 Abs. 4; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 387;
Fundstellen:
DStR 2011, 971

Zulässige Aufrechnung mit Vorsteuerüberschüssen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt im Voranmeldungszeitraum des Insolvenzantrags wegen der durch die Stellung des Insolvenzantrags eingetretenen Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Insolvenzschuldner

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 1968/05

DRsp Nr. 2011/2503

Zulässige Aufrechnung mit Vorsteuerüberschüssen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt im Voranmeldungszeitraum des Insolvenzantrags wegen der durch die Stellung des Insolvenzantrags eingetretenen Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Insolvenzschuldner

1. Hat das Finanzamt nach der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug des jetzigen Gemeinschuldners für die vorangegangenen Voranmeldungszeiträume seit Beginn des Kalenderjahres im Schätzwege im Rahmen einer bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, wegen der durch die Stellung des Insolvenzantrags eingetretenen mutmaßlichen Zahlungsunfähigkeit des jetzigen Gemeinschuldners nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt, so darf es zulässigerweise die hierbei errechnete Steuernachforderung gegen die Vorsteuerüberschüsse aufrechnen, die sich aus den anschließend abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die zwischen der Beantragung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Voranmeldungszeiträume ergeben.