Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Gegenüber dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt ist die Aufrechnung dann nicht zulässig, wenn durch einen Vertrag der gesetzliche Unterhaltsanspruch zwischen den Ehegatten geregelt worden ist. Die Aufrechnung ist auch insoweit unzulässig, als rückständige Beträge geltend gemacht werden.
Normenkette:
BGB § 1585c; Hinweise:
Die Schutzvorschriften des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das Pfändungsprivileg des § 850 d ZPO und die konkursrechtliche Behandlung nach § 3 Abs. 2 KO finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch durch Novation den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs verloren hat; es sind die Grundsätze anzuwenden, die für selbständige Unterhaltsvereinbarungen gelten.
Fundstellen
BGHZ 31, 210
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 14