FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2010
12 K 8410/05 B
Normen:
AO § 226 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 5; AO § 218 Abs. 2; KO § 53; KO § 54; KO § 55 S. 1 Nr. 1; BGB § 387; BGB § 389;
Fundstellen:
EFG 2010, 777

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen, die aus der Überzahlung von durch Aufrechnung im Konkursverfahren erfüllten Steuerforderungen resultieren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 12 K 8410/05 B

DRsp Nr. 2010/4784

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen, die aus der Überzahlung von durch Aufrechnung im Konkursverfahren erfüllten Steuerforderungen resultieren

Wird eine Umsatzsteuerverbindlichkeit während des Konkursverfahrens durch Aufrechnungserklärung des FA erfüllt, ist für die Entstehung des später aus der Überzahlung der Umsatzsteuer folgenden Erstattungsanspruchs nicht auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sich die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Ist die durch Aufrechnung erfüllte Umsatzsteuerforderung vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig, gilt die Umsatzsteuer-Überzahlung als zu diesem Zeitpunkt geleistet; mithin ist der Erstattungsanspruch vor Verfahrenseröffnung begründet. Einer Aufrechnung steht § 55 KO nicht entgegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 5; AO § 218 Abs. 2; KO § 53; KO § 54; KO § 55 S. 1 Nr. 1; BGB § 387; BGB § 389;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von dem Beklagten erklärten Aufrechnung.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der B GmbH i.L. (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren wurde am 01. September 1998 eröffnet.