Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von dem Beklagten erklärten Aufrechnung.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der B GmbH i.L. (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren wurde am 01. September 1998 eröffnet.
Die Gemeinschuldnerin hatte einen aus dem Jahr 1997 resultierenden Erstattungsanspruch aus Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von DM 266 608,00, der sich aus der Körperschaftsteuerveranlagung vom 09. Dezember 1999 ergab und der unstreitig vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.
Am 13. Dezember 1999 rechnete der Beklagte durch Umbuchung mit diesem Körperschaftsteuerguthaben der Gemeinschuldnerin gegen Umsatzsteuerschulden der Klägerin in Höhe von DM 41 520,48 (Umsatzsteuer März 1998) sowie in Höhe von DM 225 087,52 (Umsatzsteuer Dezember 1997, ausweislich diverser Unterlagen und des von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Inhalts der Vollstreckungsakte des Beklagten fällig geworden am 07. August 1998) der Klägerin auf.
Mit Bescheid vom 06. Januar 2005 änderte der Beklagte die Veranlagung für Umsatzsteuer 1997 auf der Grundlage der Ergebnisse einer Außenprüfung. Aufgrund vorangegangener Tilgungen einschließlich der Umbuchung vom 13. Dezember 1999 ergab sich ein Guthaben des Klägers in Höhe von EUR 108 348,99.
Ebenfalls am 06. Januar 2005 änderte der Beklagte die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997. Es ergab sich nunmehr ein Guthaben in Höhe von EUR 127 560,68, welches der Beklagte in Höhe von EUR 11 642,00 mit Zinsen zur Umsatzsteuer 1998, in Höhe von EUR 19 072,17 mit Umsatzsteuer 1998 sowie in Höhe von EUR 14 060,53 mit Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 12/98 aufrechnete. Den Restbetrag in Höhe von EUR 82 785,98 zahlte der Beklagte an die Konkursmasse aus.
Das Guthaben aus der geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 rechnete der Beklagte am 06. Januar 2005 gegen Forderungen aus Kapitalertragsteuer 12/98 auf. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis auf das Abrechnungsverbot des §
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aufrechnung des Beklagten vom 18. April 2005 unzulässig gewesen sei, weil ein Erstattungsanspruch zur Körperschaftsteuer 1997 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 02. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. August 2005 dahingehend zu ändern, dass ein Guthaben wegen Umsatzsteuer 1997 in Höhe von EUR 108 348,99 besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach hat die Aufrechnung vom 13. Dezember 1999 im Hinblick auf die Tilgung der Umsatzsteuerschulden aufgrund der Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1997 ihre rechtliche Wirkung verloren, so dass das zur Aufrechnung gestellte Körperschaftsteuerguthaben 1997 wiederaufgelebt sei und zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden habe. Die Aufrechnung habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, dass weder die Veranlagung für die Umsatzsteuer 1997 noch diejenige für die Körperschaftsteuer 1997 geändert würden. Die Aufrechnung vom 06. Januar 2005 habe bezüglich des Umsatzsteuerguthabens 1997 in Höhe von EUR 108 348,99 keine rechtliche Wirkung entfalten können, da es dieses Guthaben nicht gegeben habe.
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
Aufgrund der geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 vom 06. Januar 2005 ergab sich ein Guthaben des Klägers in Höhe von EUR 108 348,99. Mit diesem Guthaben konnte der Beklagte gegen seine Forderung auf Kapitalertragsteuer aufrechnen.
a) Gemäß § 226 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen derartige Ansprüche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulässigkeit der Aufrechnung richtet sich folglich nach §§
Nach §
Nach §§
Für die Frage, ob danach §
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin aus überzahlter Umsatzsteuer 1997 vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden.
Die Umsatzsteuerverbindlichkeit, deren Überzahlung den bedingten Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin zur Folge hatte, ist am 13. Dezember 1999 durch Aufrechnungserklärung des Beklagten erfüllt worden. Damit ist allerdings - anders als der Kläger meint - nicht auf den 13. Dezember 1999 als Tag der Zahlung abzustellen, denn die Aufrechnung hat andere Rechtsfolgen als eine Tilgung einer Schuld durch Zahlung. Die Aufrechnung des Beklagten hat gemäß §
Die Aufrechnungslage, auf die die Erklärung der Aufrechnung zurückwirkt, ist gegeben, wenn die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners erfüllbar und die Gegenforderung des Aufrechnenden fällig ist (vgl. Rüsken in Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 226 Rn. 9). Es kann offen bleiben, ab wann die Hauptforderung (der Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch) erfüllbar war. Die Gegenforderung, mit der der Beklagte aufrechnete, die Umsatzsteuerforderung Dezember 1997, war am 07. August 1998 fällig. Damit gilt die Umsatzsteuer-Überzahlung der Gemeinschuldnerin als zu diesem Zeitpunkt geleistet.
Diese Leistung der späteren Gemeinschuldnerin lag vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass der daraus resultierende Erstattungsanspruch zuvor begründet worden war mit der Folge, dass der Beklagte am 06. Januar 2005 dagegen mit seiner Forderung auf Kapitalertragsteuer aufrechnen konnte.
c) Dem steht das Schreiben des Beklagten vom 18. April 2005, in dem er einräumt, dass die Aufrechnung vom 06. Januar 2005 nicht korrekt erklärt worden sei, nicht entgegen. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte die Aufrechnung nicht rückwirkend beseitigt; dies wäre ihm auch gar nicht möglich gewesen. Die weiteren Ausführungen des Beklagten in diesem Schreiben des Inhalts, dass er nunmehr mit einem Körperschaftsteuer-Guthaben aufrechne, entfalten keine Wirkung, da ein solches Körperschaftsteuer-Guthaben nicht - mehr - vorhanden war.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war gemäß §
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §