BFH - Beschluss vom 15.10.2019
XI B 75/19
Normen:
FGO § 74; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 136/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung eines anhängigen Klageverfahrens durch das FinanzgerichtZulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Bundesfinanzhof anhängige gleichgelagerte Verfahren

BFH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen XI B 75/19

DRsp Nr. 2020/740

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung eines anhängigen Klageverfahrens durch das Finanzgericht Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Bundesfinanzhof anhängige gleichgelagerte Verfahren

1. NV: Gegen den Beschluss eines FG, ein bei ihm anhängiges Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, ist die Beschwerde gegeben. 2. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn "lediglich" beim BFH ein Musterverfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.08.2019 - 11 K 136/16 aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 74; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) mit dem Aktenzeichen 11 K 136/16 über die Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.