BFH - Urteil vom 27.09.2018
V R 32/16
Normen:
AO § 163; UStG § 14c; UStG a.F. § 14 Abs. 2 und 3; MwStSystRL Art. 203; Richtlinie 77/388 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 70
BB 2019, 341
BFH/NV 2019, 367
BFHE 262, 492
DB 2019, 282
DStR 2019, 273
DStRE 2019, 260
HFR 2019, 254
NZG 2019, 320
UR 2019, 191
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4098/11 AO

Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses im Rahmen eines Sale-and-Mietkauf-back-Modells

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen V R 32/16

DRsp Nr. 2019/1748

Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses im Rahmen eines Sale-and-Mietkauf-back-Modells

Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 5 K 4098/11 U, AO insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht einen Billigkeitserlass für die Sachverhalte des Bestelleintritts bejaht hat.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 94 % und die Klägerin zu 6 % zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; UStG § 14c; UStG a.F. § 14 Abs. 2 und 3; MwStSystRL Art. 203; Richtlinie 77/388 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c;

Gründe

I.