FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2009
15 K 7377/05 B
Normen:
AO § 162; AO § 88; AO § 90; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 14;

Zulässigkeit und Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zurechnung von Leistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 15 K 7377/05 B

DRsp Nr. 2010/23016

Zulässigkeit und Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zurechnung von Leistungen

1. Die tatsächliche Verständigung ist ein zulässiges Instrument, um in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung das Besteuerungsverfahren zu fördern und zu beschleunigen. Dies gilt insbesondere in Schätzungsfällen. 2. An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich beide Beteiligten festhalten lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschränkt anerkannt ist. 3. Allein die Tatsache, dass jemandem eine Steuernummer erteilt worden ist und er ein Gewerbe angemeldet hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass von ihm ausgestellten Rechnungen eine eigene Leistung zugrunde liegt.

Die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 vom 16. März 2001 und vom 22. März 2001 und die Gewerbesteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 vom 22. März 2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass weitere Betriebsausgaben für 1994 in Höhe von brutto 6.710,14 DM, für 1995 in Höhe von brutto 77.344,09 DM und für 1996 in Höhe von brutto 5.074,25 DM berücksichtigt werden.