Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 24.695,40 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag: 15.594,40 €
Klageantrag zu II: 2.556,46 €
Klageantrag zu III: 6.544,54 €.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.
1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aussage des Zeugen K. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach §
2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getragen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Umstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 -
Ob die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, das die Angaben des Klägers zu den Kosten der Erlösausfallversicherungen als Bestandteil der Produktionskosten im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt für unglaubhaft gehalten hat, in jeder Beziehung überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.
3. Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tatsächlichen Umständen beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des Klägers bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsgerichts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge.