BFH - Urteil vom 16.11.2016
XI R 15/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 395;
Fundstellen:
BFHE 255, 555
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7132/10

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

BFH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen XI R 15/13

DRsp Nr. 2017/356

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche —nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende— Tätigkeiten verwendet werden. 2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2013 7 K 7132/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. April 2010 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten für 2008 vom 4. Februar 2010 auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 395;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Landkreis, dem im Rahmen der öffentlichen Gewalt als hoheitliche Aufgabe u.a. der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet obliegt. Diese Aufgaben erfüllte der Kläger durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Kreisstraßenbetrieb".