FG Hamburg - Urteil vom 24.08.2007
2 K 100/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 a ; UStG § 4 Nr. 8 g ;

Zum Charakter einer Leistung als Nebenleistung

FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 K 100/07

DRsp Nr. 2007/21386

Zum Charakter einer Leistung als Nebenleistung

Die Übernahme einer in einem Grundstückskaufvertrag zu Lasten des Grundstücksverkäufers begründeten Renovierungsverpflichtung im Wege der Schuldübernahme eines an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten stellt keine Nebenleistung der Grundstücksübertragung dar.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 a ; UStG § 4 Nr. 8 g ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften der Klägerin.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren bis zum Herbst des Jahres 1999 einen Handel mit Textilien, insbesondere mit Sporttextilien. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 änderte sie ihren Geschäftsgegenstand. Gegenstand des Unternehmens war nun der An- und Verkauf von Immobilen und Grundstücken im eigenen Namen sowie die Verwaltung von Wohnungseigentum und Liegenschaften und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Geschäftsführer war und ist Herr A. (genannt: B.) C..