B. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Bedürftigkeit und mutwilligem Verhalten fehlt, wenn der Ehegatte auch ohne seine Verfehlung bedürftig geworden wäre, weil er z.B. sein Vermögen auch ohne seine Spielleidenschaft verloren hätte. Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn der Ehegatte nach mutwilliger Aufgabe einer Arbeitsstelle die neue Arbeit aus Gründen verliert, die ihm nicht nach §
C. Die Frage, ob es dem Unterhaltsgläubiger trotz Einsicht nicht möglich gewesen sei, aus eigener Kraft das Trinken zu kontrollieren oder auf Alkohol zu verzichten (d.h. ob sich eine derartige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gleichermaßen auch auf die Entschlußkraft und die Fähigkeit eines Alkoholsüchtigen auswirke, sich einer von ihm als notwendig und erfolgversprechend erkannten Entziehungsbehandlung zu unterziehen), kann ohne nähere, von sachverständiger Beratung begleitete Prüfung nicht beantwortet werden.
D. Voraussetzung für die Verwirklichung des §
D. Im vorliegenden Fall hatten sich Parteien schon rund vier Monate vor der Hinwendung der Kl. zu dem Zeugen K. einverständlich getrennt. Allerdings hatten sie dabei die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ihrer Lebensgemeinschaft und eine Fortsetzung ihrer Ehe nicht völlig ausgeschlossen. Dieser Zustand änderte sich jedoch, als der Bekl. sich zur Scheidung entschloß und die Klage einreichte, die später zur Scheidung der Ehe führte. Unter diesen Umständen, die gegen eine einseitige Abkehr der Kl. von der Ehe sprechen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so der BGH, aaO., daß das OLG in tatrichterlicher Würdigung die Beziehungen der Kl. zu dem Zeugen K. nicht als ein die Härteregelung des §