BGH - Urteil vom 26.01.1983
IVb ZR 344/81
Normen:
BGB § 1570, § 1577, § 1579, § 1581, § 1585c;
Fundstellen:
DRsp I(166)116a
FamRZ 1983, 569
FamRZ 1983, 569, 570
FamRZ 1983, 569, 571
FamRZ 1983, 569, 572
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 16
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 8
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 50
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 52
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 59
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 56
NJW 1983, 1548
NJW 1983, 1548, 1549

Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 344/81

DRsp Nr. 1994/4760

Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten

A. Ist der Unterhaltsschuldner nur nach Maßgabe des § 1581 BGB zu Unterhaltsleistungen imstande, so kann dies zu einer Verschärfung der Anforderungen führen, die in § 1570 BGB im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung an die Erwerbsobliegenheit zu stellen sind. B. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, daß der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte neben der Betreuung zweier, noch dazu jüngerer, gemeinschaftlicher Kinder einer Ganztagstätigkeit nachgeht und außerdem seine Leistungsfähigkeit trotz des vollständigen Einsatzes seines Einkommens so begrenzt ist, daß die neben dem Kindesunterhalt aufzubringenden Unterhaltsleistungen für die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau den eigenen angemessenen Unterhalt des Pflichtigen beeinträchtigen (§ 1581 BGB). Dieser Umstand kann auf die im Rahmen von § 1570 BGB vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung nicht ohne Einfluß bleiben. Er muß zu einer Verschärfung der in diesem Zusammenhang an den Unterhaltsberechtigten zu stellenden Anforderungen (sc. an einer Erwerbstätigkeit) führen. Das gilt zumindest dann, wenn dadurch die Interessen des zu betreuenden Kindes nicht beeinträchtigt werden.