FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2002
IV 174/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1582

Zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen IV 174/01

DRsp Nr. 2003/11836

Zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung endet die umsatzsteuerliche Organschaft nur dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter auf Grund der ihm im Einzelfall übertragenen Pflichten den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. 2. Ansonsten endet die Organschaft erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Organschaft zwischen dem Kläger (Kl.) als Organträger und der Organgesellschaft, der A (GmbH), beendet war.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:Zwischen dem Kl. und der GmbH, dessen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Kl. war, bestand bis 17. Februar 1999 unstreitig ein Organverhältnis. Der Kläger hatte auch das Grundstück auf dem die GmbH betrieben wurde, an diese vermietet.

Nachdem für die GmbH beim Amtsgericht ein Insolvenzantrag gestellt worden war, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 1999 Folgendes an: