BFH - Urteil vom 19.04.2007
V R 48/05
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 9a § 15 Abs. 1b § 15a § 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1798
BFHE 217, 83
BStBl II 2007, 801
DAR 2007, 600
DB 2007, 1682
DStR 2007, 1345
NJW 2007, 3232
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5374/04

Zur Versteuerung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V R 48/05

DRsp Nr. 2007/13902

Zur Versteuerung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW

»Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des PKW versteuern.«

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 9a § 15 Abs. 1b § 15a § 27 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Besteuerung der privaten Verwendung eines im August 2000 erworbenen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW im Streitjahr 2003.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Steuerberater, erwarb im August 2000 einen PKW sowohl zur beruflichen wie auch privaten Nutzung. Den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten des PKW nahm der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung (UStG) nur zu 50 v.H. vor.