BFH - Beschluss vom 22.05.2019
XI R 20/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1256
NZM 2019, 834
ZMR 2020, 78
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1986/16

Umsatzsteuerliche Behandlung einer von einem Mieter im Zuge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses gezahlten Abfindung

BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XI R 20/17

DRsp Nr. 2019/13637

Umsatzsteuerliche Behandlung einer von einem Mieter im Zuge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses gezahlten Abfindung

NV: Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. April 2017 – 6 K 1986/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck die Entwicklung des ehemaligen "X-Geländes" (Liegenschaft) an der Z–Straße in W ist.