BFH - Urteil vom 10.11.2010
XI R 15/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2075/03

Zurechnung der Leistungen eines Hintermannes für den Strohmann i.R.d. Abgrenzung einer Unternehmerstellung bei der Umsatzsteuerpflicht

BFH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen XI R 15/09

DRsp Nr. 2011/5952

Zurechnung der Leistungen eines "Hintermannes" für den " Strohmann" i.R.d. Abgrenzung einer Unternehmerstellung bei der Umsatzsteuerpflicht

1. NV: Tritt jemand im Rechtsverkehr - als sog. "Strohmann" - im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. 2. NV: Die gegenteiligen Rechtsgrundsätze in dem BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 56/93 BFHE 176, 285, BStBl II 1995, 275, dass die von einem (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen trotz selbständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistenden zuzurechnen seien, sind zwischenzeitlich aufgegeben worden (Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine von 1996 --mit Unterbrechung-- bis 2000 durchgeführte Zoll- und Steuerfahndungsprüfung unter dem 13. Dezember 2001 die hier streitigen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Einzelunternehmer. Den Bescheiden liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgender Sachverhalt zu Grunde: