BGH - Urteil vom 20.05.1987
IVb ZR 62/86
Normen:
BGB § 1374 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Abs. 2 Schenkung 1
BGHR BGB § 1376 Abs. 1 Geldentwertung 1
BGHZ 101, 65
DNotZ 1988, 171
DRsp I(165)191a-b
DRsp I(165)192a
DRsp-ROM Nr. 1992/3095
FamRZ 1987, 791
JR 1988, 106
JuS 1988, 230
MDR 1987, 826
NJW 1987, 2814
ZblJR 1987, 534

Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

BGH, Urteil vom 20.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 62/86

DRsp Nr. 1992/3094

Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

»Schenkungen unter Ehegatten sind nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen. § 1374 Abs. 2 BGB gilt nur für Schenkungen von dritter Seite. Sind Vermögensgegenstände gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt ihres Erwerbes zu berücksichtigen (Ergänzung zu BGHZ 61, 385, 393).«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs.2;

Tatbestand:

Die Parteien heirateten am 6. Dezember 1968 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe ist inzwischen geschieden, und zwar aufgrund eines am 11. März 1982 zugestellten Scheidungsantrags.

Durch notariellen Vertrag vom 13. Januar 1973 schenkten die Eltern der Beklagten dieser einen 611 m² großen Bauplatz im Werte von 6.000 DM. Im gleichen Vertrag wurde beurkundet, daß die Beklagte eine ideelle Hälfte des von ihr erworbenen Grundstücks dem Kläger schenkt.