FG München - Beschluss vom 04.12.2000
3 V 824/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 § 13 Abs. 2 ; UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; AO 1977 § 39 ; UStG § 10 Abs. 1 ;

Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs; Leistung und Entgelt eines Bordellbetreibers im umsatzsteuerlichen Sinne

FG München, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 3 V 824/00

DRsp Nr. 2002/3373

Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs; Leistung und Entgelt eines Bordellbetreibers im umsatzsteuerlichen Sinne

I. Die Umsätze eines Bordellbetriebes sind, auch soweit sie nicht höchstpersönlich, sondern durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbracht werden, demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Besucher ausführt. Deshalb ist der sog. Dirnenlohn auch kein durchlaufender Posten i. S. vor § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. II. 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Betreiberin von mehreren Bordellbetrieben, die gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern als Inhaberin und Betreiberin des jeweiligen Clubs aufgetreten ist, umsatzsteuerlich auch die von den Dirnen erzielten Umsätze zuzurechnen sind, wenn sie die erforderlichen Räumlichkeiten samt Ausstattung (Kontaktraum, Bar, Sauna, Toiletten, Einzelzimmer) zur Verfügung gestellt, für einen reibungslosen Ablauf (Türsteher, öffnungszeiten, Kreditkartenabrechnung der Kunden) gesorgt, die Werbung unter dem jeweiligen Namen des Clubs veranlasst und das erforderliche Personal einschließlich der in den Clubräumen tätigen Prostituierten organisiert hat.