BFH - Urteil vom 16.12.1999
V R 18/99
Normen:
FGO §§ 68, 127 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 955

Zurückverweisung des Rechtsstreits

BFH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen V R 18/99

DRsp Nr. 2000/4616

Zurückverweisung des Rechtsstreits

1. Der BFH kann nach § 127 FGO das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderten VA Gegenstand des Verfahrens geworden ist. 2. Ergeht während des Revisionsverfahrens ein USt-Änderungsbescheid, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird, und wird dadurch streitig, ob die private Pkw-Nutzung mit 50 v. H. oder 35 v. H. der vorsteuerbelasteten Kosten anzusetzen ist, handelt es sich in erster Linie um eine Tatfrage, die zunächst vom FG zu entscheiden ist. Der BFH kann die Sache daher an das FG zurückverweisen.

Normenkette:

FGO §§ 68, 127 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe: