BFH - Beschluss vom 07.02.2019
V B 68/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2; UStG § 3a Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 44; VO (EU) 282/2011 Art. 10;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 595
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 165/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen V B 68/18

DRsp Nr. 2019/5269

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2; UStG § 3a Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 44; VO (EU) 282/2011 Art. 10;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15. Juni 2018 4 K 165/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, jedenfalls nicht vor. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.