BFH - Beschluss vom 06.12.2012
XI B 89/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; UStG § 4 Nr. 8a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 778
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 208/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermittlung von Grundstücksgeschäften mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen XI B 89/11

DRsp Nr. 2013/5264

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermittlung von Grundstücksgeschäften mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Ein Steuerpflichtiger wird nicht als Kreditvermittler i.S. des § 4 Nr. 8a UStG tätig, wenn er als Subunternehmer eines Bauträgers lediglich mit einem Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut ist (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; UStG § 4 Nr. 8a;

Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, die von ihm in den Streitjahren 2001 bis 2003 ausgeführten Umsätze seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- (Gewährung und Vermittlung von Krediten) und/oder nach § 4 Nr. 11 (Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger im Einzelnen vor, das FG habe "durch falsche Auslegung und/oder Anwendung" bestimmter Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) "die Steuerfreiheit nach § Nr. 8a negiert". Hierzu macht er u.a. geltend, das FG sei insbesondere von dem EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, ) abgewichen.