BFH - Beschluss vom 14.12.2015
XI B 113/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 599
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3580/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Glückspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen XI B 113/14

DRsp Nr. 2016/3450

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Glückspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht. 2. NV: Der Bundesrepublik Deutschland ist es in Ausübung ihrer Befugnis, "Bedingungen und Beschränkungen" für die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, auch gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien. 3. NV: Steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, sind keine technischen Defacto-Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.