OLG Celle - Urteil vom 03.11.1999
2 U 280/98
Normen:
BGB § 535 § 812 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 31
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 131/96

Zustimmung zur Korrektur eines Mietvertrages

OLG Celle, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 2 U 280/98

DRsp Nr. 2002/11928

Zustimmung zur Korrektur eines Mietvertrages

»1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages einen Mietzins, der in Nettobetrag und Mehrwertsteuer aufgeteilt ist, und stellt sich anschließend entgegen der Ansicht beider Parteien heraus, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht von der Befreiung der Umsatzsteuer für die Vermietung gewerblich genutzter Gebäude (§ 9 UStG) nicht vorliegen, kann der Vermieter nicht nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen, dass der Mieter den ursprünglich vereinbarten Bruttomietzins nunmehr als Nettomietzins zu entrichten hat.2. Steuerrechtliche Vorstellungen beider Vertragsparteien können nur dann zu einer Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wenn die Partei, deren Erwartungen nicht erfüllt werden, bei Vertragsschluss deutlich macht, welche besonderen steuerlichen Ziele sie mit ihrem Vertrag verfolgt.«

Normenkette:

BGB § 535 § 812 ;

Tatbestand: