§ 10 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 10 VBVG Aufwendungsersatz

§ 10 Aufwendungsersatz

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

1Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. 2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.