(1) 1Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen. (2) 1Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat es den Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
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