§ 103 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 103 UmwG Beschluß der Mitgliederversammlung

§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.