§ 111 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 111 GenG Anfechtungsklage

§ 111 Anfechtungsklage

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. 2Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. 3Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war. (2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.