§ 118 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Vierter Unterabschnitt Verschmelzung kleinerer Vereine

§ 118 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 118 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. 2Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.