§ 120 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XV. Energiepreispauschale

§ 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung

§ 120 Anwendung der Abgabenordnung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.