§ 13 c ErbStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
II. Wertermittlung

§ 13 c ErbStG Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

§ 13 c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

(1) 1Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 die Grenze des § 13 a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13 a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. 2Im Fall des § 13 a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. (2)