§ 1306 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 2 Eheverbote

§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.