§ 133 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 2 Willenserklärung

§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.