§ 14 a GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 14 a GewStG Steuererklärungspflicht

§ 14 a Steuererklärungspflicht

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.